Allgemeines:
Alle Fraktionen des Gemeinderats haben je einen Vertreter: Albert Kraml (CSU, seit Mai 2014, vorher Christoph Schmid), Hubert Müller (FWG), Irmi Ammer (SPD) und Karl Bär (Bündnis 90 / Die Grünen, seit Mai 2014, vorher Ulrike Küster). Die Verwaltung ist mit Gabriele Rieger (örtliche Straßenverkehrsbehörde) und Verena Sattler (Standortförderung, seit Mai 2014, vorher Alexandra Koppa) sowie bedarfsweise durch Robert Haunschild (Geschäftsführer) vertreten. Ganz wichtig ist die Unterstützung durch sachkundige Bürger: Fred Langer (Bund für Naturschutz), Rainer Marquardt, Dr. Frank Strathmann und Hartmut Romanski (ADFC). Der Verkehrsexperte des Landratsamtes, Peter Schiffmann, kommt bedarfsweise hinzu.
Hartmut Romanski ist Sprecher des Runden Tisches und als Beauftragter der Marktgemeinde für Fußgänger und Fahrradverkehr Ihr Ansprechpartner:
Tel. 08024 / 9026699 oder Hartmut.Romanski[a]ADFC-Miesbach.de
Wir arbeiten sehr effektiv und sachorientiert. Unsere konkreten Projekte (Stand 2012) sind:
- Erarbeitung eines ausgeschilderten Radwegenetzes (Radl-Ring) abseits der großen Verkehrsstraßen (ein erstes Konzept dazu wurde bereits 1995 vom ADFC und vom Arbeitskreis Verkehr erstellt),
- Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens in der Münchner Straße zwischen der Einmündung der Erlkamer Straße und dem Oskar-von-Miller-Platz (schwierige Situation, denn je nach Gesetzesauslegung ist die Straße dafür zu schmal oder eben nicht!),
- Verbesserung der Situation am Bahnhof: da gibt es viel zu wenig Radlständer!
Zwei interessante Fragen wurde beim Pressegespräch am 2. Mai an Hartmut Romanski gestellt:
- Auf einer Skala von 1-10 – wie bewertet er Holzkirchen? »Wenn man Münster und Erlangen als Top mit 10 ansetzt, dann kann man Holzkirchen mit 4 bewerten.«
- Und wie hoch kann Holzkirchen kommen? »Wenn der politische Wille da ist, auf 8-9!»
Wir möchten einen Fahrradbeauftragten für Holzkirchen etablieren, der auch eng mit der Gemeindeverwaltung zusammenarbeitet und wir möchten, daß im nächsten Haushalt ein eigener Posten für die Verbesserung der Infrastruktur für Fahrradfahrer eingestellt wird. Der muß zunächst gar nicht so hoch sein.
Alle Posts zum Thema Radlfreundliches Holzkirchen
Radl-Ring:
So soll der Radl-Ring verlaufen:
Basis-Plan des Holzkirchner Radl-Rings |
Fahrradschutzstreifen in der Münchner Straße (Einmündung Erlkamer Str. bis Oskar-von-Miller-Platz, nur in diese Richtung): Die Regierung von Oberbayern lehnte einen Schutzstreifen ab mit der Begründung, daß damit die »Leichtigkeit des motorisierten Verkehrs« eingeschränkt wird. Anlaß für die Landtags-Grünen, das am 22. 05.12 in eine Anfrage aufzunehmen (s. Punkt 7). Die Antwort dauert etwa vier Wochen.
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Radverkehrsförderung III
Die Änderungen
der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke für den Radverkehr in den letzten
Jahren sehen einige Erleichterungen für den Radverkehr vor. Die Umsetzung in
Verwaltungshandeln hinkt teilweise hinterher.
In diesem
Zusammenhang frage ich die Staatsregierung:
1.
Warum gibt es Bayern keinen Einführungserlass
für die Empfehlungen für
Radverkehrsanlagen (ERA 2010)?
2.
Inwieweit sieht die Staatsregierung Bedarf zur
Abhandlung von Fahrradabstellanlagen in der Bayerischen Bauordnung?
3.
Inwieweit interpretieret die Staatsregierung
die VwV-StVO hinsichtlich der Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr
dahingehend,
a.
dass jede Einbahnstraße im innerörtlichen
Gebiet darauf zu untersuchen ist, ob es gewichtige, belegbare Gründe gibt, den
Radverkehr in die Einbahnregelung mit einzubeziehen,
b.
dass bei Nichtaufzeigenkönnen dieser Gründe,
in der Einbahnstraße das Radfahren in beiden Richtungen zuzulassen ist,
c.
dass
Einbahnstraßen, die auch Radfahrer nur in Einbahnrichtung befahren müssen, den
rechtlichen Ausnahmefall darstellen?
4.
Welchen
Kriterien müssen kommunale Gebietskörperschaften genügen, um durch das
Bayerische Staatsministerium des Innern die Auszeichnung „Fahrradfreundliche
Kommune in Bayern“ verliehen zu bekommen?
5.
Welche
Rolle spielt bei der Förderung der Elektromobilität durch den Freistaat das
Pedelec?
6.
Inwieweit
führen die höheren Geschwindigkeiten von Pedelecs gegenüber normalen Fahrrädern
zu einer veränderten Ausgestaltung von Radverkehrsanlagen?
7.
a.
Inwieweit hat die Regierung von Oberbayern bei
ihrer Ablehnung eines Schutzstreifens für Radfahrer auf der B 13 in Holzkirchen
(von Abschnitt 2740, Station 0,760 bis
Abschnitt 2740, Station 1,300) den Grundsatz Sicherheit vor Leichtigkeit
des Verkehrs der VwV-StVO beachtet?
b.
Warum ist eine Ablehnung erfolgt, obwohl der
Schutzstreifen die Voraussetzung der VwV-StVO (geschlossene Ortschaften, zulässigen
Höchstgeschwindigkeit, Verkehrszusammensetzung, verbleibender Fahrbahnteil)
erfüllt?
c.
Inwieweit lässt sich eine generelle Ablehnung
von Schutzstreifen in Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen seitens der OBB aus
der StVO bzw. der VwV-StVO herleiten?
8.
Wie steht die Staatsregierung zur Einführung
eines Fahrradbeauftragten bei der Polizei?
Um
fristgerechte Beantwortung und Drucklegung wird gebeten.
Thomas Mütze, MdL«
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
Antwort der Staatsregierung
Zu 7a.:
Die Regierung von Oberbayern hat sich bei ihrer Entscheidung nach Prüfung
und Abwägung insbesondere auf die Stellungnahmen der Unteren
Verkehrsbehörde und der zuständigen Straßenbaubehörde, auf die StVO
und die einschlägigen geltenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien
gestützt.
Zu 7b.:
Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände
zwingend geboten ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
dazu reicht das Vorhandensein einer Gefahrenquelle allein nicht aus. Der
Verkehrsteilnehmer muss sich auf erkennbare Gefahren einstellen. Nur
wenn solche auch vom sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht erkannt werden
können und er sich darauf nicht einstellen kann, müssen Maßnahmen
getroffen werden.
Auch wenn im vorliegenden Fall die technischen Voraussetzungen vorliegen,
ist eine von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Maßnahme nur
dann rechtmäßig, wenn diese Maßnahme notwendig und verhältnismäßig
ist. Nach Prüfung ist dies jedoch hier nicht der Fall.
Zu 7c.:
Eine generelle Ablehnung von Schutzstreifen auf Bundesstraßen innerorts
lässt sich weder aus der StVO noch aus der VwV-StVO ableiten.
Die Nr. I. 5. der VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO stellt allerdings eine Reihe
von Anforderungen auf, die neben der Innerortslage erfüllt sein müssen,
damit ein Schutzstreifen für Radfahrer angeordnet werden kann. Auch hier
ist eine Einzelfallbeurteilung durch die Straßenverkehrsbehörde erforderlich
(§ 45 Abs. 9 StVO). Die Ausführungen zu Nr. 3 b. gelten insoweit sinngemäß.
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
Antwort der Staatsregierung
Zu 7a.:
Die Regierung von Oberbayern hat sich bei ihrer Entscheidung nach Prüfung
und Abwägung insbesondere auf die Stellungnahmen der Unteren
Verkehrsbehörde und der zuständigen Straßenbaubehörde, auf die StVO
und die einschlägigen geltenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien
gestützt.
Zu 7b.:
Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände
zwingend geboten ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
dazu reicht das Vorhandensein einer Gefahrenquelle allein nicht aus. Der
Verkehrsteilnehmer muss sich auf erkennbare Gefahren einstellen. Nur
wenn solche auch vom sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht erkannt werden
können und er sich darauf nicht einstellen kann, müssen Maßnahmen
getroffen werden.
Auch wenn im vorliegenden Fall die technischen Voraussetzungen vorliegen,
ist eine von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Maßnahme nur
dann rechtmäßig, wenn diese Maßnahme notwendig und verhältnismäßig
ist. Nach Prüfung ist dies jedoch hier nicht der Fall.
Zu 7c.:
Eine generelle Ablehnung von Schutzstreifen auf Bundesstraßen innerorts
lässt sich weder aus der StVO noch aus der VwV-StVO ableiten.
Die Nr. I. 5. der VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO stellt allerdings eine Reihe
von Anforderungen auf, die neben der Innerortslage erfüllt sein müssen,
damit ein Schutzstreifen für Radfahrer angeordnet werden kann. Auch hier
ist eine Einzelfallbeurteilung durch die Straßenverkehrsbehörde erforderlich
(§ 45 Abs. 9 StVO). Die Ausführungen zu Nr. 3 b. gelten insoweit sinngemäß.
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